Nach einem Krankenhausaufenthalt kann Unterstützungspflege in Anspruch genommen werden, um die notwendige Pflege zu Hause zu erhalten. Die finanziellen Aufwendungen für diese Leistungen werden größtenteils von der Krankenkasse übernommen.
Gemäß gesetzlicher Regelungen seit dem Jahr 2018 haben Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen oder ambulant behandelt wurden, einen gesetzlichen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, die auch als Unterstützungspflege bezeichnet wird.
Lesen Sie hier, wie diese Pflege beantragt werden kann, welche Kosten damit verbunden sind und wer berechtigt ist, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Was ist eine Unterstützungspflege nach §37 Abs.1 SGB V
Die Unterstützungspflege nach 1§37 Abs. 1 SGB V (Sozialgesetzbuch V) bezieht sich auf eine Form der häuslichen Krankenpflege in Deutschland. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind, Anspruch auf Unterstützungspflege, wenn sie in ihrer häuslichen Umgebung von einer Pflegeperson gepflegt werden.
Um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen, kann die Krankenversicherung die erforderliche Grundpflege und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung finanzieren. Die Notwendigkeit bescheinigt der Arzt in seiner Verordnung. Mit der Grundpflege muss der Arzt auch mindestens eine medizinische Behandlungspflege verordnen. Laut Gesetz besteht der Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmen auch länger.
Definition Unterstützungspflege
Gemäß § 37 Abs. 1a des Sozialgesetzbuches (SGB V) ist die Unterstützungspflege wie folgt definiert:
Versicherte haben Anspruch auf Unterstützungspflege an geeigneten Orten, insbesondere nach schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt. Die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden in diesen Fällen von professionellen Pflegekräften erbracht. Die Regelungen von Absatz 1 Satz 4 und 5 sind für die häusliche Krankenpflege entsprechend anwendbar.
Das bedeutet konkret, dass geschultes Pflegepersonal Sie bei Krankheit bei der Krankenpflege unterstützt, die Zubereitung von Mahlzeiten übernimmt, die Reinigung Ihrer Wohnung durchführt, Einkäufe erledigt und Ihnen bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben hilft, wie beispielsweise dem Treppensteigen. Diese Leistungen werden von der Krankenkasse erbracht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Inanspruchnahme mit bürokratischen Schritten verbunden ist, und nicht jeder Versicherte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus automatisch Anspruch auf diese Leistungen hat.
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Wer hat Anspruch auf eine Unterstützungspflege?
Menschen, die insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt bestimmte Aufgaben nicht mehr eigenständig bewältigen können und im Haushalt keine Unterstützung von einer anderen Person erhalten, sind in der Regel antragsberechtigt für die Unterstützungspflege. Diese Form der Übergangspflege kann zudem nur genutzt werden, wenn Sie keiner der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zugeordnet sein.
Zwei Beispiele verdeutlichen dies:
- Manuel Schmitz, 71 Jahre alt, lebt allein in seiner Wohnung – es gibt also keine weitere im Haushalt lebende Person. Nach einer Operation kann er bestimmte Tätigkeiten nicht mehr eigenständig durchführen. Obwohl seine Tochter in der gleichen Stadt lebt, ist diese in Vollzeit berufstätig und kann keine regelmäßige Unterstützung bieten. Herr Schmitz erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Unterstützungspflege nach seinem Krankenhausaufenthalt, da er in der Übergangszeit Hilfe benötigt. Hierzu gehören beispielsweise Aktivitäten wie der Einkauf im Supermarkt oder die Reinigung der Wohnung.
- Ein ähnliches Szenario liegt bei Helga Kohl vor, 41 Jahre alt und alleinerziehend. Aufgrund ihrer Krebserkrankung muss sie eine Chemotherapie durchführen, die sie während der Behandlung sehr erschöpft. Da sie keine Hilfe im Haushalt von einer anderen Person erhält, kann ihr Arzt aufgrund ihrer Erkrankung Unterstützungspflege verordnen. Diese kann sie in Anspruch nehmen, um Unterstützung bei den alltäglichen Aufgaben zu erhalten, insbesondere wegen akuter Verschlimmerung, während der Phasen intensiver Erschöpfung durch die hoch dosierten Medikamente.
Richtlinie und Leistungsverzeichnis
Die häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V beinhaltet die individuell notwendige Grundpflege, Behandlungspflege und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Grundpflege
Die Grundpflege umfasst die unterstützende Pflege bei den elementaren Alltagsaktivitäten wie der Körperpflege, Ausscheidungen und Ernährung.
Behandlungspflege
Ärztliche Behandlungsmaßnahmen zielen darauf ab, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder die Symptome zu lindern. Diese Maßnahmen können in der Regel an Pflegefachkräfte oder Pflegekräfte delegiert werden. Beispiele hierfür sind das Verabreichen von Injektionen oder die Versorgung von Wunden.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet Tätigkeiten im häuslichen Umfeld des Patienten, die der Sicherstellung seiner Versorgung dienen. Hierzu gehören beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufstätigkeiten sowie die Reinigung der Wohnung.
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Wie kann die Unterstützungspflege beantragt werden?
Die Inanspruchnahme von Hilfe im Haushalt erfordert eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch die Krankenkasse. Es ist empfehlenswert, dieses Thema bereits vor dem Klinikaufenthalt mit dem Hausarzt zu besprechen.
Auch ein Arzt im Krankenhaus kann die Unterstützungspflege verschreiben. Es ist ratsam, frühzeitig das Gespräch zu suchen, da die Genehmigung durch die Krankenkasse einige Tage in Anspruch nehmen kann. Daher ist es am besten, den Hausarzt oder den Krankenhausarzt direkt anzusprechen. Gemeinsam können Sie den Antrag ausfüllen und die erforderlichen Schritte in die Wege leiten, damit Sie bei der Entlassung die nötige Hilfe erhalten können.
Kosten einer Unterstützungspflege
Die Krankenkasse deckt 90 Prozent der Kosten, während Sie die verbleibenden 10 Prozent tragen. Allerdings gibt es eine Obergrenze von 10 Euro pro Tag und eine Untergrenze von 5 Euro pro Tag. Angenommen, ein Pflegedienst stellt Ihnen für 14 Tage Betreuung durch eine Haushaltshilfe 1.400 Euro in Rechnung, würden Sie entsprechend 140 Euro übernehmen. Zusätzlich fallen pro ärztlicher Verordnung nochmals 10 Euro an, also insgesamt 150 Euro.
Wenn Sie nicht die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen möchten, besteht die Möglichkeit, dass Nachbarn oder Freunde Sie pflegen. In diesem Fall gewährt die Krankenkasse eine Vergütung zwischen 5 Euro und 9,50 Euro pro Stunde. Nehmen wir an, Ihre Nachbarin unterstützt Sie für 5 Stunden pro Tag bei einer Vergütung von 8 Euro pro Stunde. Über 14 Tage hätte Ihre Nachbarin 560 Euro verdient, wobei Sie 66 Euro (10 Prozent der Kosten plus 10 Euro für die ärztliche Verordnung) tragen würden.
Unabhängig davon, ob Sie sich für einen ambulanten Pflegedienst (Pflegekräfte) oder die Hilfe von Freunden entscheiden, ist es wichtig, vor Beginn der Pflege die Bestätigung Ihrer Krankenkasse einzuholen. In vielen Fällen gibt der Arzt bereits bei der Antragstellung an, welche Pflegekraft beauftragt wird. Sie haben das Recht, selbst einen Pflegedienst auszuwählen oder die Pflege von einer privaten Person durchführen zu lassen. Wenn Sie keinen spezifischen Pflegedienst kennen, kann die Krankenkasse Ihnen bei der Auswahl behilflich sein.
Es ist zu beachten, dass der Zuschuss der Krankenkasse für die Unterstützungspflege auf maximal 1.612 Euro pro Jahr begrenzt ist.
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Welche Leistungen gehören zur Unterstützungspflege?
Wenn der Arzt die erforderliche Unterstützung, bei einem Krankenhausaufenthalt nach einer ambulanten oder stationären Behandlung verordnet, legt er genau fest, welche Hilfeleistungen und Pflegemaßnahmen Sie benötigen. Hierbei können Sie vor allem in folgenden Bereichen Unterstützung erhalten.
Körperpflege: Dazu gehören Tätigkeiten wie Duschen, Baden, Haare kämmen, Zahnpflege, Kontinenztraining und Hilfe beim Stuhlgang.
Ernährung: Zu dieser Leistung zählen das Kochen und gegebenenfalls das Füttern, wenn Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme vorliegen.
Mobilität: Hilfe beim An- und Ausziehen der Kleidung, Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern oder Umsetzen vom Rollstuhl ins Bett sowie Hilfe beim Treppensteigen.
Hauswirtschaft: Tätigkeiten wie Tischdecken, Ab- und Aufräumen, Spülen, Einkaufen, Müllentsorgung, Reinigen von Wohnung/Haus, Wechseln und Waschen der Wäsche, Bügeln sowie Erledigung von Besorgungen.
Medizinische Behandlung: Dies umfasst spezielle Maßnahmen wie Wundversorgung, das Verabreichen von Spritzen und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen, die ausschließlich von ausgebildeten Pflegekräften durchgeführt werden dürfen.
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht automatisch alle genannten Leistungen verschrieben werden. Vielmehr prüft der Arzt genau, in welchen Bereichen Sie Hilfe benötigen. Der Umfang der Unterstützung beeinflusst auch die Auswahl des Pflegepersonals. Zum Beispiel ist bei Bedarf an medizinischer Versorgung, wie Wundversorgung, immer ein ambulanter Pflegedienst erforderlich. Falls Sie lediglich Unterstützung im Haushalt und bei Botengängen benötigen, könnten Sie auch eine Vertrauensperson um Hilfe bitten.
Quellen
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