Pflegepauschbetrag: Steuervorteil für Pflegende Angehörige

pflegepauschbetrag

Die Pflege eines Angehörigen erfordert nicht nur viel Kraft und Zeit, sondern auch finanzielle Aufwendungen. Unter bestimmten Bedingungen können Sie diese Kosten als Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen.

Erfahren Sie hier, wie der Pflegepauschbetrag funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche alternativen Möglichkeiten Sie haben, um Pflegekosten in Ihrer Steuererklärung abzusetzen.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine pauschale Steuervergünstigung, die in der Einkommensteuererklärung beansprucht werden kann. Egal, ob Sie den vollen Betrag in die Pflege investiert haben oder nicht. Seit dem Steuerjahr 2021 können pflegende Angehörige, die unentgeltlich nahestehende Personen ab Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis betreuen, diesen steuerlichen Vorteil nutzen und von ihrer Steuerschuld abziehen.

Der Zweck dieses Pauschbetrags ist es, pflegende Angehörige für einen Teil der finanziellen Belastung zu entschädigen, die oft durch Kosten für regelmäßige Arztbesuche oder Einkäufe entsteht. Die gesetzliche Grundlage für den Pflegepauschbetrag findet sich in Paragraf 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1Gesetze-im-netz.de: Paragraf 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG).

Gut zu wissen

Viele wissen nicht, dass die Steuervergünstigung unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten gewährt wird. Wenn Sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Pauschbetrag zu, unabhängig davon, ob Sie den gesamten Betrag für die Pflege aufgewendet haben oder sogar weniger.

Hilflosigkeit – Merkzeichen „H“

Das Gesetz definiert eine Person als „hilflos“, wenn sie für wichtige tägliche Aktivitäten regelmäßig und häufig auf fremde Hilfe angewiesen ist, um ihre persönliche Existenz zu sichern. Aber wie kann man diese Hilflosigkeit in der Steuererklärung nachweisen?

Die einfachste Möglichkeit in diesem Fall die Hilflosigkeit nachzuweisen, ist über ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen „H“ kennzeichnet eine Person als „hilflos“, das heißt, dass sie jederzeit und in erheblichem Maße und ständig auf die Unterstützung anderer angewiesen ist.

Typischerweise werden folgende Personen als hilflos eingestuft:

  • Personen mit Blindheit oder schwerer Sehbehinderung
  • Menschen mit Querschnittslähmung oder anderen Behinderungen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind
  • Personen, die aufgrund einer Behinderung ans Bett gebunden sind

Pflegepauschbeträge – ein Überblick

Seit dem Steuerjahr 2021 sind die Pflegepauschbeträge deutlich gestiegen und sind nun bereits ab Pflegegrad 2 verfügbar, nicht erst ab Pflegegrad 4.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

Wie hoch die Entlastung für pflegende Angehörige ausfällt hängt von dem Pflegegrad der Pflegebedürftigen Person ab:

Pflegegrad 1: Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegepauschbetrag gewährt

Pflegegrad 2: 600 Euro

Pflegegrad 3: 1.100 Euro

Pflegegrad 4: 1.800 Euro

Pflegegrad 5: 1.800 Euro

Für die Betreuung oder Pflege von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis, die das Merkzeichen H tragen, gilt ein Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro. Personen mit einem Schwerbehindertenausweis sollten zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigen.

Die Pflegepauschbeträge werden unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Pflege berechnet. Es spielt keine Rolle, ob die Pflege nur für einige Wochen oder Monate im betreffenden Jahr erfolgte. Maßgeblich ist immer der höchste Pflegegrad, der im Verlauf des Jahres tatsächlich vorlag.

Pflegepauschbetrag aufteilen

Wenn mehrere pflegende Angehörige an der Pflege beteiligt sind, haben diese die Möglichkeit, den Pflegepauschbetrag untereinander aufzuteilen, so profitiert nicht ausschließlich eine Person von der Steuerermäßigung. Dabei wird der Gesamtbetrag gleichmäßig aufgeteilt, unabhängig davon, wer welche Leistungen erbracht oder Kosten getragen hat.

Kann der Pflegepauschbetrag mehrmals geltend gemacht werden?

Ja, Sie können den Pflegepauschbetrag mehrfach geltend machen. Wenn Sie mehrere Angehörige mit Pflegebedarf betreuen, können Sie für jeden von ihnen den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

In dem fall wird die Tatsache berücksichtigt, dass Sie  mehr Arbeit leisten und höhere Kosten haben, wenn Sie sich um mehrere Pflegebedürftige kümmern.

Gilt der Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung?

Auch wenn Ihr Angehöriger in einem Pflegeheim untergebracht ist, kann unter bestimmten Umständen der Pflegepauschbetrag beansprucht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Person bereits vor der Hilflosigkeit oder Schwerstpflegebedürftigkeit in einem möblierten Zimmer in einem Pflegeheim gelebt hat. Zudem müssen Sie sich zu mindestens 10 Prozent an der Pflege beteiligen, beispielsweise durch Hilfe beim Essen, um das Pflegepersonal zu entlasten.

Unter Umständen können Sie auch dann Anspruch auf den Pflegepauschbetrag haben, wenn Sie Ihren im Heim untergebrachten Angehörigen an den Wochenenden nach Hause holen und dort pflegen. Allerdings entscheidet das Finanzamt in beiden Fällen individuell, ob Ihnen der Pflegepauschbetrag zusteht oder nicht.

Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist darauf ausgerichtet, Menschen zu unterstützen, die ihre Angehörigen unentgeltlich pflegen und dadurch zusätzliche Kosten tragen müssen. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten.

Diese Voraussetzungen umfassen:

  1. Pflegebedürftigkeit: Die zu pflegende Person muss entweder mindestens Pflegegrad 2 haben oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für „hilflos“ besitzen.
  2. Unentgeltliche Pflegeleistung: Die Pflegeperson darf keine Bezahlung für die Betreuung oder Pflege erhalten. Auch Pflegegeld darf nur angenommen werden, wenn es vollständig und nachweislich für die Finanzierung von Hilfsleistungen für den Pflegebedürftigen verwendet wird.
  3. Enge Beziehung zum Pflegebedürftigen: Es muss eine enge Beziehung zwischen der pflegenden Person und der pflegebedürftigen Person bestehen. Dies kann beispielsweise auf gute Freunde, Nachbarn, Ehepartner, Lebenspartner und nahe Verwandte zutreffen.
  4. Ort der Pflege: Die Betreuung oder Pflege muss hauptsächlich entweder in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung der pflegenden Person stattfinden.

Glaubhaftmachung der Pflegetätigkeit

Das Finanzamt wird die tatsächliche Pflegeleistung nicht anzweifeln und auch keinen Nachweis über die konkret erbrachte Pflege verlangen. In jedem Fall genügt es, das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht nachzuweisen, um die Pflegetätigkeit glaubhaft zu machen.

Der Pflegepauschbetrag und das Pflegegeld

Wenn Sie den Pflegepauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass die Betreuung oder Pflege unentgeltlich erfolgt. Dies schließt auch Pflegegeld ein, das Ihnen möglicherweise als Anerkennung oder Gegenleistung vom Pflegebedürftigen gewährt wird.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Erhalten Sie Pflegegeld, das ausschließlich für Hilfsleistungen für die pflegebedürftige Person verwendet wird, wird dies nicht als Ihr Einkommen betrachtet. In diesem Fall sind Sie nicht der eigentliche Empfänger dieser Zahlungen. Es ist ratsam, darauf vorbereitet zu sein dies gegebenenfalls nachweisen zu können.

Das heißt:

Wenn Sie als pflegender Angehöriger Pflegegeld erhalten, das für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt ist, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag. Erhalten Sie hingegen Pflegegeld, das direkt für die Bezahlung weiterer Hilfsleistungen bestimmt und auch entsprechend verwendet wird, gilt die Pflege weiterhin als unentgeltlich. In diesem Fall erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag.

Achtung Verwechslungsgefahr – Pflegepauschbetrag und Pflegefreibetrag

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Pflegefreibetrag und Pflegepauschbetrag oft durcheinandergebracht. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass es sich um zwei unterschiedliche Konzepte handelt.

Hier sind die Unterschiede:

  • Der Pflegepauschbetrag ermöglicht es pflegenden Angehörigen, in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung einen bestimmten Betrag von ihrer Steuerschuld abzusetzen, ob dieser Betrag tatsächlich ausgegeben wurde, oder nicht.
  • Der Pflegefreibetrag hingegen betrifft Erbschaften oder Schenkungen, die pflegende Angehörige von der Person erhalten, die sie gepflegt haben. In diesem Fall können sie einen bestimmten Freibetrag bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer geltend machen.

Es ist wichtig, die Unterschiede zwischen dem Pflegepauschbetrag und dem Pflegefreibetrag zu verstehen. Letzterer ist ein Begriff aus dem Erbschaftssteuerrecht und bezieht sich auf Steuererleichterungen im Zusammenhang mit Erbschaften oder Schenkungen für geleistete Pflege.

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Was lohnt sich mehr – tatsächliche Kosten oder Pflegepauschbetrag von der Steuer absetzen?

Wenn Ihre jährlichen Pflegekosten den Pauschbetrag übersteigen, sollten Sie in Betracht ziehen, Ihre tatsächlichen finanziellen Aufwendungen abzusetzen. Jedoch sollte dann beachtet werden, dass dadurch Ihr Anspruch auf den Pflegepauschbetrag entfällt.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre tatsächlichen Pflegeausgaben in Zeile 31 Ihrer Steuererklärung (Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“) anzugeben. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, können Sie den Pauschbetrag für die Pflege von Angehörigen nicht zusätzlich von der Steuer absetzen. Es ist auch zu bedenken, dass aufgrund der sogenannten „zumutbaren Eigenbelastung“ Ihre tatsächlichen Kosten nicht in voller Höhe steuerlich absetzbar sind.

Nachweispflicht und Belegvorhaltepflicht

Im Gegensatz zum jährlich festgelegten Pflegepauschbetrag besteht eine Nachweispflicht, wenn Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben geltend machen möchten. Das bedeutet, dass Sie die Höhe Ihrer finanziellen Aufwendungen durch gesammelte Rechnungen und Quittungen belegen müssen.

Seit 2018 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht 2Belegvorhaltepflicht nichtmehr. Sie müssen die Rechnungen nicht zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Es ist jedoch erforderlich, dass Sie die Belege im Falle einer Prüfung für Ihren Steuerbescheid beisammen haben.

Die zumutbare Eigenbelastung

Wenn Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben in der Steuererklärung angeben, werden diese nicht vollständig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das Finanzamt zieht zunächst einen bestimmten Betrag ab: die zumutbare Eigenbelastung. Dieser Betrag ist für jeden Steuerzahler unterschiedlich.

Das Finanzamt zieht einen Betrag ab, der als zumutbare Eigenbelastung bezeichnet wird. Diese Eigenbelastung richtet sich nach Ihren Einkünften, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Die zumutbare Belastung liegt ca. zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte Ihres Haushalts: Wenn Sie alleinstehend sind, bezieht sich dies auf Ihre eigenen Einkünfte. Bei Ehepaaren wird die Summe der gemeinsamen Einkünfte als Grundlage für die zumutbare Eigenbelastung herangezogen.

Sollte ich lieber den Pflegepauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten von der Steuer absetzen?

Um herauszufinden, was für Sie als Pflegeperson steuerlich vorteilhafter ist, können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Berechnen Sie die zumutbare Eigenbelastung für Ihren Haushalt anhand Ihres Haushaltseinkommens.
  2. Ziehen Sie den errechneten Betrag von Ihren tatsächlichen Gesamtausgaben für Ihre Pflegetätigkeit ab.
  3. Prüfen Sie das Ergebnis: Liegt dieser Betrag über dem Pflegepauschbetrag, den Sie abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person erhalten würden?
  • Wenn ja: Es ist sinnvoll, Ihre tatsächlichen Pflegekosten in der Steuererklärung anzusetzen.
  • Wenn nein: Verzichten Sie auf die Auflistung der Einzelposten für Ihre tatsächlichen Pflegeausgaben. Für Sie ist es günstiger, den Pflegepauschbetrag geltend zu machen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden vereinfachte und pauschalisierte Informationen bietet. Im Zweifelsfall ist es ratsam, professionelle Beratung von beispielsweise einem Rechtsanwalt oder Steuerberater einzuholen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Wenn Sie eine externe Person engagieren, um Aufgaben wie das Waschen von Wäsche, das Reinigen der Zimmer oder das Erledigen von Einkäufen zu übernehmen, können Sie die Kosten für die Dienste als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Steuererklärung geltend machen und dabei 20 Prozent davon absetzen. Diese Regelung gilt auch für Handwerkerkosten im Rahmen von Renovierungsarbeiten.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es sich hier um Ihren eigenen Haushalt handeln muss. Wenn die pflegebedürftige Person nicht in Ihrem Haushalt lebt, kann nur diese Person selbst die haushaltsnahen Dienstleistungen in ihrer eigenen Steuererklärung angeben.

Wie beantrage ich den Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag wird nicht direkt von Ihrer Pflegekasse ausgezahlt, sondern Sie können ihn über Ihre jährliche Einkommensteuererklärung beanspruchen. Dazu müssen Sie den Pflegepauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Steuererklärung beantragen.

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Wie erhalte ich den Pflegepauschbetrag?

Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen sind normalerweise keine konkreten Nachweise erforderlich. Das bedeutet, dass Sie nicht von sich aus Unterlagen vorlegen müssen. Anders verhält es sich jedoch bei der Erstanmeldung oder Antragstellung sowie bei Änderungen, bei denen Sie entsprechende Nachweise vorlegen sollten.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Finanzamt jederzeit prüft, ob Sie tatsächlich die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllen. In solchen Fällen kann die Behörde zum Beispiel einen glaubwürdigen Nachweis Ihrer Pflegetätigkeit anfordern. In der Regel reicht dafür eine gültige Vorsorgevollmacht aus.

Darüber hinaus ist es wichtig nachzuweisen, dass Sie keine Entlohnung für Ihre Pflegeleistung erhalten. Das Finanzamt kann den Pflegegrad oder die Hilflosigkeit des Patienten überprüfen. In solchen Fällen sind Dokumente von der Pflegekasse über den Pflegegrad oder die Hilflosigkeit/Sehbehinderung erforderlich. Diese Informationen sind im Behindertenausweis vermerkt.

Um die Hilflosigkeit nachzuweisen, können Sie alternativ eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vorlegen. Ein ärztliches Attest allein reicht jedoch nicht aus, um die Hilflosigkeit zu bestätigen.

Quellen

Inhaltsverzeichnis
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